Arbeitnehmersparzulage - Was gibt es bei der Arbeitnehmersparzulage und vermögenswirksamen Leistungen zu beachten und welche Möglichkeiten zum sparen gibt es?
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Die Arbeitnehmersparzulage zu vermögenswirksamen Leistungen

Mit der Arbeitnehmersparzulage soll das Vermögen der Arbeitnehmer staatlich gefördert werden. Die Arbeitnehmersparzulage wird nicht zum Einkommen und Lohn gerechnet und ist somit nicht einkommensteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Verankert wurde dies im Vermögensbildungsgesetz vom 01.01.1999.
Jeder Arbeitnehmer sowie Beamte, Soldaten, Azubis und Praktikanten mit Lohnsteuerkarte haben ein Anrecht auf vermögenswirksame Leistungen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden:
  1. Das jährliche Einkommen darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten       (Alleinstehende 17.900,00 EUR, Verheiratete 35.800,00 EUR). Grundlage ist hierbei nur das zu versteuernde Einkommen. Das bedeutet, dass vom Bruttolohn noch die Betriebsausgaben und Werbungskosten abgezogen werden.
  1. Investiert werden muss bzw. kann in VL Fonds, Bausparverträge und in Wohneigentum.
  1. Der Arbeitnehmer muss das Anlageziel und das Anlageinstitut selbst auswählen können.

Welche Möglichkeiten für die Vermögensbildung genutzt werden hängt von der persönlichen Situation des Einzelnen und dessen Vorstellungen ab. Sind beide Ehepartner Arbeitnehmer so können beide Partner einen Sparplan abschließen.
Die staatlichen Zulagen sind bei den jeweiligen Anlageformen unterschiedlich.
Bei einer Einzahlung von bis zu 400,00 EUR in einen VL Fonds erhält der Sparer davon 18 % im Westen und 22 % im Osten.
Werden die vermögenswirksamen Leistungen in einem Bausparvertrag angelegt oder zur Entschuldung des Wohneigentums genutzt zahlt der Staat 9 % von maximal 470,00 EUR.
Beim Bausparen wird die Sparzulage auch dann gezahlt, wenn kein Erwerb von Wohneigentum vorgesehen ist.

Der Arbeitgeber zieht monatlich einen bestimmten Betrag vom Lohn ab und zahlt ihn auf das Sparplankonto des Arbeitnehmers ein. Der Arbeitgeber ist dazu gesetzlich verpflichtet.
Er ist aber nicht mehr wie früher verpflichtet einen Eigenbeitrag zu leisten, außer dies ist im Tarifvertrag verankert
Werden außerhalb der Überweisung durch den Arbeitgeber noch private Gelder auf den ausgewählten Fonds überwiesen, so gelten diese nicht als vermögenswirksame Leistungen und können demzufolge nicht mit der Arbeitnehmersparzulage gefördert werden. Werden die Fonds innerhalb von sieben Jahren (Sperrfrist) aufgelöst, müssen die vom Staat geförderten Mittel zurückgezahlt werden.

Durch das Anlageinstitut wird jährlich eine Fondsbescheinigung ausgestellt. Diese muss dann mit der Einkommensteuererklärung an das zuständige Finanzamt eingereicht werden.
Sollte die Fondsbescheinigung bei Abgabe der Steuererklärung noch nicht vorliegen, so besteht die Möglichkeit, diese noch bis zu zwei Jahre nach Ausstellungsdatum nachträglich an das Finanzamt einzureichen.
Finanziert wird die Arbeitnehmersparzulage aus den Lohnsteuereinnahmen.
Die Arbeitnehmersparzulage wird jährlich mit dem Einkommenssteuerbescheid festgesetzt.
Die Auszahlung erfolgt dann jeweils an die Bausparkasse oder das Finanzinstitut.

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine gute Möglichkeit zusätzliche Geldleistungen zum Ansparen zu benutzen.
Da die Zahlungen über mindestens 7 Jahre gehen, bieten sich Investmentfonds zum einzahlen der vermögenswirksamen Leistungen und Arbeitnehmersparzulage an. Gute Fonds haben langfristig gesehen immer mehr Rendite erwirtschaftet als andere Geldanlagen.

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