Umschuldung - Die verschiedenen Möglichkeiten der Umschuldung und die wichtigsten Regelungen bei Umschuldungen.
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Das wichtigste zur Umschuldung

Sind die Zinsen gefallen kann es für einen Darlehensnehmer sinnvoll sein eine Umschuldung vorzunehmen.

Hierbei wird ein neuer Kredit (Schuld) zu günstigen Zinsen aufgenommen, um den bestehenden, schlechter verzinsten Kredit vorzeitig zu tilgen.
Dies ist in der Regel nur dann lohnenswert, wenn die Restlaufzeit des alten Kredits nur noch 1-2 Jahre beträgt. Sonst besteht die Möglichkeit, dass die verursachten Kosten (für die vorzeitige Tilgung) höher sind als das Eingesparte.

Eine Umschuldung während der Zinsbindungsfrist kann teuer werden. Kreditinstitute erheben in der Regel für die verursachten Zinsschäden eine so bezeichnete Vorfälligkeitsentschädigung und diese ist meist relativ hoch. Zu bedenken ist, dass zusätzlich beispielsweise Notargebühren oder Amtsgerichtsgebühren entstehen.

Oft wird auch ein kurz- oder mittelfristiger Kredit in einen langfristigen Kredit umgewandelt. Auch hier wird eine neue Schuld zur Deckung der alten Schuld aufgenommen (Umschuldung). Auch bei der Umwandlung von einem variablen Zinssatz in einen festen Zinssatz handelt es sich um eine Umschuldung. Beispielsweise eine Hypothek mit variablen Zins umgeschuldet in eine Festhypothek.

Wenn die Zinsbindung ausläuft und der Kunde mit seiner Hypothekenbank keine weitere Vereinbarung treffen möchte, ist dies ebenfalls ein Grund für eine Umschuldung. Wie oben beschrieben kann die Umschuldung eines Baukredites situationsbedingt erforderlich sein.
Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs können Vorfälligkeitsentschädigungen jetzt hierbei bis zu einhundert Prozent höher sein als vor dem Urteil. Ein Kreditinstitut, welches beispielsweise vorher 5.000,00 Euro Entschädigung für die Auflösung eines Hypothekendarlehens verlangte, kann jetzt bis zu 10.000,00 Euro erheben. Der Entscheidungsspielraum ist relativ frei, daher sollte bei Vertragsabschluss darauf geachtet werden, was im Fall der Fälle, erhoben wird.

Von diesem Urteil unberührt bleiben vorzeitige Kündigungen von Baukrediten auf Grund zwingender persönlicher Gründe, wie beispielsweise Verlust des Arbeitsplatzes oder Hausverkauf wegen Scheidung. Die Forderung des Kreditinstitutes muss in einem derartigen Fall angemessen sein, die persönlichen Gründe des Darlehensnehmers müssen berücksichtigt werden.
Ältere Baukredite, deren Abschluss vor 1987 erfolgte, bilden hierbei teilweise die Ausnahme. Hier ist es unter Umständen sogar möglich, dass Umschuldungen kostenfrei erfolgen können. Dabei kommt es darauf an, ob die Verträge den Kriterien entsprechen.

Auskünfte und Hilfe erteilen die Verbraucherzentralen.

 

 

 

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