Abwasserschäden
Nach dem § 4 Ziff. I 5 der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen sind Sachschäden, die durch Abwasser entstanden sind, ausgeschlossen. Jedoch sind im Rahmen der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung Sachschäden, die durch das häusliche Abwasser, im Gebäude selbst anfallen mitversichert. Ebenso sind hierbei Schäden, die durch Abwasser aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten, eingeschlossen. Diese Erweiterung hat auch für das mitversicherte Haus- und Grundbesitzer-Risiko innerhalb der Privaten Haftpflichtversicherung sowie als besonderer Mitversicherungstatbestand in der Arzthaftpflichtversicherung Gültigkeit.
Ist das häusliche Abwasser in der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert, hat diese Erweiterung in der Umwelt-Haftpflichtversicherung keine Gültigkeit. In jedem Fall ausgeschlossen sind auch gewerbliche und industrielle Abwässer. Für das Risiko des Einleitens von umweltrelevanten Abwässern muss zwingend eine Umwelt-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Im Sinne der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen ist „Abwasser“, das nach Gebrauch bewusst abgeleitete Wasser. In jedem Fall muss es sich um verändertes Wasser z.B. durch physikalische Veränderungen handeln. Unverändertem Wasser, wie Regenwasser, stellt kein Abwasser im Sinne dieser Bestimmung dar.
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