Krankenversicherungspflicht - Das wichtigste zur Krankenversicherungspflicht und warum sich ein Krankenkassenvergleich zwischen GKV und PKV lohnt.
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Infos zur Krankenversicherungspflicht

Für Arbeitnehmer, die einer Beschäftigung nachgehen, die mit einem Arbeitsentgelt entlohnt wird, gilt grundsätzlich die Krankenversicherungspflicht. Neben der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind sie auch verpflichtet in die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzuzahlen.

Bei der Krankenversicherungspflicht ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen. Das heißt, übersteigt das regelmäßige Arbeitsentgelt diese Versicherungspflichtgrenze, so ist der Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei und er kann wählen, ob er sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert.

Als regelmäßiges Arbeitsentgelt zählt das monatliche Bruttoeinkommen und auch Einmalzahlungen, zu denen das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld gehören.
Im Jahre 2008 liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 48.150 Euro, im Jahr 2007 lag sie bei 47.700 Euro. Diese Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jedes Jahr neu fest gesetzt.
Bei Arbeitnehmern richtet sich die Krankenversicherungspflicht nach dem Drei-Jahres-Zeitraum. Dieser Zeitraum beträgt drei Kalenderjahre, in denen das Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten muss, nur dann endet die Krankenversicherungspflicht. Bei einer vorausschauenden Betrachtung des Arbeitsentgeltes für das folgende Kalenderjahr, muss auch in diesem kommenden Jahr das Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen, nur dann endet die Krankenversicherungspflicht.

Ist in einem Jahr innerhalb dieser Drei-Jahres-Zeitraum-Regelung das Jahresarbeits-entgelt geringer und fällt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, beginnt die Laufzeit der drei Jahre wieder von vorne.
Neben dieser Regelung der Jahresarbeitsentgeltgrenze gibt es auch noch einige weitere Möglichkeiten, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dazu zählt, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise in Altersteilzeit geht, d. h. die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der Wochenarbeitszeit reduziert wird.
Wird während der Elternzeit eine nicht volle Erwerbstätigkeit aufgenommen, tritt automatisch die Krankenversicherungspflicht ein, die jedoch nach Aufnahme der ursprünglichen Beschäftigung wieder erlischt.

Es gibt auch Ausschlüsse von der Krankenversicherungspflicht. In diesen Fällen kommt trotz der Voraussetzungen für eine Krankenversicherungspflicht eine Versicherung nicht zu Stande. Dies kann unter anderem daran liegen, dass der Beschäftigte sein 55. Lebensjahr bereits vollendet hat und er fünf Jahre vor dem Eintritt der Krankenversicherungspflicht nicht gesetzlich Krankenversichert war und als weiterer Punkt, der Beschäftigte mindestens die Hälfte der Zeit versicherungsfrei war. Versicherungsfrei heißt in diesem Falle, dass er entweder von der Versicherungspflicht befreit war oder er in mindestens der Hälfte der Zeit hauptberuflich selbständig war. Zudem kann ein Beschäftigter aus der Krankenversicherung ausgeschlossen werden, wenn sein Lebenspartner oder Ehegatte diese eben genannten Bedingungen erfüllt.
Die Krankenversicherungspflicht tritt direkt ein, wenn der Beschäftigte mit seinem Jahresentgelt in einem Kalenderjahr unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze kommt.

Ursachen eines Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze kann darin begründet sein, dass sich bei dem Beschäftigten die Arbeitszeit verringert. Muss jedoch ein Arbeitnehmer aufgrund Engpässen zwangsläufig Kurzarbeit ausüben, hat dies keine unmittelbare Auswirkung auf die Krankenversicherungspflicht. Nimmt der Arbeitnehmer in diesem Kalenderjahr seine Tätigkeit wieder voll auf, und erhöht sich im Folgejahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze, er unterschreitet mit seinem Einkommen diese, dann wird er Krankenversicherungspflichtig.

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