Beitragsbemessungsgrenzen - die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung und Rentenversicherung
Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um eine Grenzgröße, die in Deutschland für verschiedene Sozialversicherungszweige zugrunde gelegt wird.
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Alle Beiträge zu den jeweiligen Sozialversicherungen werden prozentual vom Bruttoarbeitslohn berechnet. In vielen Fällen teilen sich diese Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest bis zu welcher Höhe des monatlichen Bruttoarbeitseinkommen die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. |
Liegt das Einkommen über der Beitragbemessungsgrenze, so bleibt der Teil des Einkommens, der über der Grenze liegt beitragsfrei. Dass heißt von diesem Teil muss kein prozentualer Anteil in die jeweilige Sozialversicherung gezahlt werden. Grundsätzlich kann also gesagt werden, dass alle deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, einen geringeren prozentualen Beitrag zahlen.
Grundsätzlich werden die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung, sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung jährlich neu angepasst. Die Anpassung erfolgt von der Bundesregierung und richtet sich in erster Linie nach der Entwicklung der durchschnittlichen Bruttoarbeitslöhnen.
Für die verschiedenen Sozialversicherungszweige liegt die Beitragsbemessungsgrenze unterschiedlich hoch.
Bei den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gibt es seit dem Jahr 2006 keine Aufteilung mehr zwischen der Arbeiterrentenversicherung und der Angestelltenversicherung. Jedoch gilt für die knappschaftliche Versicherung eine andere Bemessungsgrenze.
Die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt 2008 bei 5.300 Euro monatlich (63.600 Euro jährlich) in Westdeutschland und bei 4.500 Euro monatlich (54.000 Euro) in Ostdeutschland.
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Für die Krankenversicherung liegt eine andere Beitragsbemessungsgrenze zugrunde, diese liegt 2008 bei 3.600 Euro monatlich (43.200 EUR jährlich).
Lange Zeit war diese Beitragbemessungsgrenze gleichzusetzen mit der Versicherungspflichtgrenze.
Doch aufgrund der Finanzierungsprobleme der gesetzlichen Krankenkassen, gab es im Jahr 2003 hier eine gesetzliche Änderung und die Versicherungspflichtgrenze stellt heute einen eigenen Wert dar, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Dies hat zur Folge, dass mehr Menschen verpflichtet sind in die gesetzliche Krankenversicherung Beiträge zu zahlen. Als letzter Sozialversicherungszweig, für den eine Beitragsbemessungsgrenze festgelegt wird, ist die Arbeitslosenversicherung zu nennen. Die Grenze hier entspricht jedoch die der Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung.
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