Unterstützungskasse - Überblick der Möglichkeiten für die betriebliche Altersvorsorge mit einer Unterstützungskasse und die wichtigsten Regelungen zu Unterstützungskassen.
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Unterstützungskassen - die wichtigsten Regelelungen zur Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige soziale Einrichtung, die Versorgungsleistungen in Form von betrieblicher Altersvorsorge für Unternehmen gewährt.

Es handelt sich meist um eingetragene Vereine und diese müssen über den Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert sein.
Finanziert wird die Unterstützungskasse durch Zuwendungen der Trägerunternehmen und aus den eigenen Vermögenserträgen. Zu den Trägerunternehmen zählen die Arbeitgeber, die die betriebliche Altersvorsorge über die Unterstützungskasse tätigen.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Arbeitgeber selbst eine Unterstützungskasse gründet.
Die Versorgungsleistung wird durch die Unterstützungskasse gewährt. Den Rechtsanspruch auf die Leistungen hat der Arbeitnehmer jedoch nicht gegenüber der Unterstützungskasse, sondern gegenüber seinem Arbeitgeber. Kann die Unterstützungs-kasse nicht zahlen, so muss der Arbeitgeber die jeweilige Versorgungsleistung aufbringen.

Zuwendungen an die Unterstützungskasse unterliegen Höchstbeiträgen, die bei den Trägerunternehmen als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Für die Trägerunternehmer gilt das Vermögen der Unterstützungskasse nicht als Betriebsvermögen, so dass keine Aktivierungs- oder Passivierungspflicht besteht; in der Bilanz muss im Anhang auf die Pensionsverpflichtung hingewiesen werden.
Die Finanzierungsaufwendungen werden für den Arbeitnehmer nicht besteuert. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Leistung, so dass auch die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Kasse keinen zuzurechnenden Arbeitslohn für den Arbeitnehmer darstellen.
Die Auszahlung der eingezahlten Beiträge erfolgt in Form von monatlichen Renten oder einer Einmalzahlung. Diese Einmalzahlung wird jedoch durch das Altersein­künftegesetz, das zum Einsatz kommen soll, wegfallen.
Für den Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer Entgeltumwandlung eigene Beiträge zu leisten. Dies kann sich aufgrund steuerlicher Vorteile und der Anlagefreiheit für ihn lohnen.

Aufgrund der nachgelagerten Besteuerung werden erst die späteren Versorgungs-leistungen der Einkommensteuer als Arbeitslohn angerechnet. Bei Bezug von Versorgungsbezügen kann nach dem heutigen Rechtsstand ein Werbungskostenpauschbetrag und ein abnehmender Versorgungsfreibetrag abgesetzt werden.
Die Unterstützungskasse ist jedoch nicht für die Riesterförderung geeignet, da der Arbeitnehmer keine Bezüge aus seinem Nettogehalt dazu leistet.

Bei einer Unterstützungskasse kann auch die Versorgungsleistung in Form einer Hinterbliebenen- und Invaliditätsabsicherung vereinbart werden. Die Beiträge können in beliebiger Höhe eingezahlt werden, es gibt keine Begrenzungen. Jedoch muss der festgelegte Beitrag bis zum Laufzeitende eingezahlt werden, die Reduzierung der Einzahlungen ist nicht möglich.

Die Form der Unterstützungskasse wird gerne von Führungskräften gewählt, da deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt und dies dadurch eine gute Altersvorsorge darstellt.

Auf jeden Fall solte sich jeder mit der eigenen Altersvorsorge frühzeitig beschäftigen. Durch die unterschiedlichen Lebensziele und Lebenssituationen eines Menschen kann es eine für alle optimale betriebliche Altersvorsorge mit Unterstützungskasse nicht geben. Eine individuelle Bedarfsanalyse sollte jeder für sich oder die eigene Familie durchführen lassen.

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