Rentenversicherungspflicht - Für wen gilt die Rentenversicherungspflicht und was gilt es zu beachten?
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Infos zur Rentenversicherungspflicht

Die gesetzliche Rentenversicherung zählt zu den sozialen Pflichtversicherungen. Die Regelungen zur Rentenversicherungspflicht sind im sechsten Sozialgesetzbuch § 1 geregelt.

Zu dem darin benannten versicherungspflichtigen Personenkreis gehören unter anderem Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt, Auszubildende, behinderte Personen, die in einer Behindertenwerkstatt beschäftigt sind sowie Mitglieder christlicher oder diakonischer Gemeinschaften.

Weiterhin unterliegen Zivil- und Wehrdienstleistende, Empfänger von Arbeitslosengeld, selbstständige Handwerker, Hebammen, Landwirten sowie Inhaber einer Ich-AG der Versicherungspflicht.  Die monatlichen Rentenbeiträge, die derzeit bei 19,9 % des Bruttoeinkommens liegen, werden zur Hälfte vom Arbeitnehmer und zur Hälfte vom Arbeitgeber gezahlt.
Die Versicherungspflicht beginnt mit der Aufnahme der ersten Tätigkeit bis zum Eintritt in das Rentenalter. Rechtsanwälte, Notare, Ärzte oder auch Architekten unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, da in den eigenen berufsständigen Kammern die Altersvorsorge gesichert wird.

Für einige Berufsgruppe gibt es jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dazu zählen insbesondere Berufs- und Zeitsoldaten, Richter und Beamte.
Die Regelungen zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind ebenfalls im sechsten Sozialgesetzbuch § 2 zu finden. Weiterhin gelten für die Befreiung folgende Ausführungen. Mitglieder von Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie selbstständige Handwerker, die nachweißlich mindestens 18 Jahre ihre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt haben, können sich ebenfalls von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt jeweils nur für die beantrage Beschäftigung. Wird das Beschäftigungsverhältnis gewechselt, so entsteht automatisch eine erneute Rentenversicherungspflicht und eine neue Befreiung muss, wenn möglich, beantragt werden.
Um diesen Status zu erlangen, muss ein Antrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt werden. Je nach Berufsgruppe sind unterschiedliche Antragsverfahren zu wählen. In solch einem Fall ist es auf jeden Fall sinnvoll, eine private Altersvorsorge abzuschließen.

Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, haben neben der privaten Altersvorsorge die Möglichkeit eine freiwillige Rentenversicherung einzugehen. Durch diese Maßnahme und der damit verbundenen Zahlungen der Beitragssätze erhöht sich der Rentenanspruch. Freiwillig Versicherte müssen für das Kalenderjahr 2007 einen monatlichen Mindestbeitragszahlung von 79,60 € leisten. Der Höchsteinzahlungsbetrag liegt derzeit bei 1.044,75 €. Dennoch empfiehlt es sich auch hier, zusätzlich an die private Altersvorsorge zu denken, um im Rentenalter entsprechende finanzielle Mittel zu haben.

Auf jeden Fall sollte sich jeder mit der eigenen Rentenvorsorge frühzeitig beschäftigen. Durch die unterschiedlichen Lebensziele und Lebenssituationen eines Menschen kann es die allgemeingültige optimale Altersvorsorge nicht geben. Eine individuelle Bedarfsanalyse sollte jeder für sich oder die eigene Familie durchführen lassen.

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