Rentenbesteuerung - Wie Renten besteuert werden und wie die Rentenbesteuerung durchgeführt wird.
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Infos zum Rentenbesteuerung

Um die Rentenkassen und die Arbeitnehmer schrittweise zu entlasten, trat im Jahr 2005 das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Dieses sieht vor, dass Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Altersvorsorge entlastet werden, auf der anderen Seite jedoch eine höhere Besteuerung der Rentenzahlungen erfolgt.

Die Rentenreform wird seit dem Inkrafttreten nach und nach ausgebaut. Der gesamte Prozess soll 35 Jahre andauern und im Jahr 2040 vollendet sein.
Vom Grundsatz her sind alle Rentenzahlungen einkommen-steuerpflichtig. Dies betrifft vor allem Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Witwen- und Waisenrenten und Erwerbsminderungsrenten.

Ausnahmen bilden hier Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegs- bzw. Wehrdienstrenten sowie Wiedergutmachungsrenten.

Bis zum Kalenderjahr 2005 wurden Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach ihrem Ertragsanteil versteuert. Dieser richtete sich vor allem nach dem Renteneintrittsalter. Für Bezugsberechtigte bedeutete dies, dass bei einem Renteneintritt ab dem 50. Lebensjahr 43 % versteuert wurden, ab dem 58. Lebensjahr 35 %, mit 59 Jahren 34 % und ab dem 60. Lebensjahr 32 %. Je später der Renteneintritt, desto niedriger fiel die Versteuerung aus. So mussten Bezugsberechtigte, die ab dem 65. Lebensjahr in Rente gegangen sind, nur 27 % der Rentenzahlung besteuern lassen.

Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurde diese Regelung grundlegend überholt. Die Besteuerung beträgt nun für die gesetzliche Rentenversicherung sowie den in § 22 Nr. 1 S. 3 a/ aa EStG aufgeführten Rentenzahlungen 50 %. Der nicht zu besteuernde Rentenanteil wird für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs festgelegt.

Durch die allmähliche Umsetzung des Alterseinkünftegesetzes ändert sich der zu besteuernde Rentenanteil Jahr für Jahr. Der Besteuerungssatz liegt dem Renteneintrittsjahr zu Grunde.
Im Allgemeinen lässt sich zusammenfassen, dass alle Bezugsberichtigten, die bereits 2005 Rentenzahlungen bezogen haben, mit 50 % besteuert werden. Für die Folgejahre steigt der zu besteuernde Anteil um jeweils 2 %, so dass die Besteuerung bei Renteneintritt im Jahr 2006 bereits 52 % betrug. Bei Renteneintritt im Jahr 2007 werden 54 % der Alterseinkünfte versteuert.
Die Anhebung um jährliche 2 % vollzieht sich bis zum Jahr 2020. Danach erfolgt eine Erhöhung des Besteuerungssatzes um jährlich 1 %.  

Der steuerfreie Rentenanteil bleibt, auch wenn das Rentenniveau steigt oder sinkt, gleich. Dieser Betrag wird für die gesamte Bezugszeit festgesetzt. Erwähnenswert sei jedoch, dass alle anderen Einkünfte, beispielsweise Mieteinnahmen, andere Versorgungsbezüge oder Zinseinnahmen, in voller Höhe versteuert werden müssen.  

Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger sind per Gesetz verpflichtet, Alterseinkünfte an die zuständigen Finanzämter zu melden, so dass bei Unsicherheit auch das Finanzamt befragt werden kann.

Auf jeden Fall sollte sich jeder mit der späteren Rentenbesteuerung frühzeitig beschäftigen. Durch die unterschiedlichen Lebensziele und Lebenssituationen eines Menschen kann es eine für alle optimale Altersvorsorge nicht geben. Eine individuelle Bedarfsanalyse sollte jeder für sich oder die eigene Familie durchführen lassen.

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