Infos zum Beitragssatz Rentenversicherung - was, wozu, Höhe, Grenzen
Der Beitragssatz in der Rentenversicherung im Jahre 2007 in der allgemeinen Rentenversicherung betrug 19,9 Prozent. In den Jahren zuvor lag der Beitragssatz der Rentenversicherung bei 19,5 Prozent, war von 2003 bis 2006 konstant geblieben.
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Wenn man dies liest, stellt sich dem Einen oder Anderen garantiert die Frage, was es überhaupt mit dem Beitragssatz in der Rentenversicherung auf sich hat. Der Prozentsatz des Arbeitsentgeltes oder des Arbeitseinkommens wird als Beitrag zur Rentenversicherung bezeichnet. |
Dieser Beitrag ist für alle Bundesländer gleich.
Die Rentenversicherung wird aus Beiträgen finanziert, die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern jeweils zur Hälfte finanziert werden. Einzige Ausnahme ist die Knappschaftsversicherung, hier trägt der Arbeitgeber zwei Drittel und der Arbeitnehmer ein Drittel des Betrages.
Selbständige, die freiwillig versichert sind, tragen diese Beiträge alleine, lediglich bei geringfügig Beschäftigten und Künstlern gibt es Besonderheiten.
Der Beitragssatz in die Rentenversicherung wird in Form eines bestimmten Prozentsatzes vom Bruttolohneinkommen, das auch als Arbeitsentgelt bezeichnet wird, erhoben. Und das Arbeitsentgelt wird auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt.
Als Beitragsbemessungsgrenze wird der Höchstbetrag gesehen, bis zu dem das Bruttoarbeitsentgelt sozialversicherungspflichtig ist.
Diese Höchstbeträge werden jedes Jahr neu dynamisiert und somit der Entwicklung des Bruttolohneinkommens angepasst. Der Begriff Dynamisierung bedeutet, dass generell die Renten an die Entwicklung der Gehälter und Löhne angepasst werden. Stichtag für die Festlegung, sprich die Dynamisierung, ist jeweils der 1. Juli eines jeden Jahres.
Die Beitragsbemessungsgrenze steigt bis zu einer bestimmten Höhe des Einkommens, liegt das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, steigen die Beiträge nicht weiter an.
Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ist nicht möglich, wie man es beispielsweise von der Krankenversicherung kennt.
Eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung heißt nicht, dass man die gesetzliche Rentenversicherung „verlassen“ kann.
Der Angestellte hat nur die Möglichkeit, zusätzlich noch eine private Rentenvorsorge abzuschließen, was auch im Hinblick auf die sinkenden Rentenzahlungen im Alter sehr sinnvoll ist.
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden in drei verschiedene Arten unterschieden den Mindestbeitrag, den Regelbeitrag und den Höchstbeitrag.
Den Mindestbeitrag muss ein freiwillig Versicherter, z. B. ein Selbständiger, mindestens einzahlen.
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Entspricht das Einkommen dem Durchschnittseinkommen, wird der so genannte Regelbeitrag fällig. Dieser wird bei Selbständigen fällig, die ihr Einkommen nicht nachweisen möchten oder können und von der Versicherungspflicht nicht befreit sind.
An Hand der Beitragsbemessungsgrenze wird der Höchstbeitrag errechnet. Dieser Wert der Beitragsbemessungsgrenze wird mit dem Beitragssatz multipliziert, woraus sich der Betrag ergibt, der maximal gezahlt werden muss.
Auf jeden Fall solte sich jeder mit der eigenen Altersvorsorge frühzeitig beschäftigen. Durch die unterschiedlichen Lebensziele und Lebenssituationen eines Menschen kann es eine für alle optimale Altersvorsorge nicht geben. Eine individuelle Bedarfsanalyse sollte jeder für sich oder die eigene Familie durchführen lassen.
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