Befreiung von der Rentenversicherung
Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist unter gewissen Umständen möglich und erfolgt auf Antrag.
Die Rentenversicherungspflicht gilt auch für Handwerker die in der Handwerksrolle eingetragen sind und sich in diesem Bereich selbständig machen. Sie zahlen generell den Regelbetrag, der jedoch nach oben oder unten abweichen kann. Wichtig ist, dass ein Antrag gestellt wird, sonst wird in jedem Fall der Regelbetrag eingezogen.
Jungunternehmer haben die Möglichkeit für drei Jahre den halben Regelbeitrag zu zahlen.
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Wird der Antrag innerhalb der ersten drei Monate nach Eintritt der Befreiungsvoraussetzungen gestellt, so wird die Befreiung rückwirkend bestätigt. Wird die Frist nicht gewahrt, erfolgt die Befreiung nach Eingang des Antrages. |
Folgende Pflicht-Versicherte können sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen:
Selbständige und Angestellte, die per Gesetz Mitglied einer öffentlich rechtlichen Versorgungseinrichtung beziehungsweise einer Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind.
Selbständige Handwerker, wenn diese mindestens 18 Jahre pflichtversichert waren. Bezirksschornsteinfegermeister bilden hierbei die Ausnahme.
Lehrer und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen. Voraussetzung: die Anwartschaft auf Versorgung im Alter und bei verminderter Erwerbsfähigkeit und auch die Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung müssen sicher gestellt sein.
Ausländische Besatzungsmitglieder auf deutschen Schiffen. Bedingung hierfür ist, dass der Wohnsitz beziehungsweise der übliche Aufenthaltsort nicht die Bundesrepublik Deutschland ist.
Existenzgründer für die ersten drei Jahre ihrer Selbständigkeit. Wenn nach Ablauf dieser Zeit ein größerer Kundenstamm erreicht oder Arbeitnehmer eingestellt werden konnten, entfällt die Rentenversicherungspflicht. Wer nach Ablauf der drei Jahre noch zu den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen gehört, aber bereits 58 Jahre alt ist, kann sich auf Dauer von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Bedingung hierfür ist, dass die Selbstständigkeit bereits vor dem 58. Lebensjahr bestand.
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