Pflichten und Qualifikation von Versicherungsmakler
Der Versicherungsmakler vermittelt Verträge zwischen einer Versicherungsanstalt und Versicherungsnehmern.
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Die Versicherungsmakler zählen zu den Kaufleuten nach § 7 (Absatz 2, Ziffer 7 HGB) – Handelsrecht und als Handelsmakler nach § 93 HGB. Vertraglich sind sie an keine Versicherungsgesellschaft gebunden, sie arbeiten als treuhänderische Sachwalter der Interessen der Versicherungsnehmer auf deren Seite. |
Versicherungsmakler Pflichten
Die Pflichten eines Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungsnehmer sind, ebenso wie die Rechte, abhängig vom Maklervertrag. Die Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer sind neben der Ermittlung des Versicherungsumfanges, die Vermittlung entsprechender, günstiger Verträge und die Verwaltung, Aktualisierung und Betreuung der abgeschlossenen Versicherungsverhältnisse.
AB dem 22.05.2007 tritt das neue EU-Versicherungsvermittlerrecht in Kraft. Dieses Vermittlerrecht, auch als EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie bezeichnet, beinhaltet Änderungen im Rahmen der Versicherungsmakler und Versicherungsvermittler.
Ab diesem Zeitpunkt ist für die Vermittlung von Versicherungen eine Erlaubnis nach § 34d GewO erforderlich. Diese Erlaubnis wird bei der Industrie- und Handwerkskammer (IHK) beantragt. Der Antragsteller muss drei Bedingungen erfüllen.
- einen guten Ruf / Leumund. In den letzten fünf Jahren vor Antragstellung darf der Antragsteller nicht verurteilt worden sein. Delikte sind beispielsweise Verbrechen, Diebstahl, Erpressung, Unterschlagung, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Betrug und Untreue.
- eine Vermögensschadenshaftpflicht mit 1.000.000 Euro pro Schadensfall und 1.500.000 Euro pro Jahr abgeschlossen haben. Diese Versicherung muss europaweit gültig sein.
- „Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen“, die der Tätigkeit angemessen sind. Im Klartext heißt dies, dass der Vermittler ausreichend qualifiziert sein muss.
Hierfür wird eine neue Mindestqualifikation geschaffen, den „Versicherungskaufmann IHK“. Ein Versicherungsmakler muss diese erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung zum Versicherungskaufmann / zur Versicherungskauffrau nachweisen können.
Den ursprünglichen Versicherungsfachmann (BWV) wird es zukünftig nicht mehr geben.
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- Versicherungskauffrau / -kaufmann (IHK)
- Fachwirt/in für Finanzberatung (IHK)
- Fachberater/in für Finanzdienstleistungen (IHK) mit Berufserfahrung
machen die Prüfung zur Versicherungsfachfrau / zum Versicherungsfachmann nicht mehr erforderlich.
Bei einem Versicherungs- und Finanzcheck werden vom Versicherungsmakler bestehende Versicherungen überprüft, ob diese noch sinnvoll sind oder verändert werden müssen. So kann sich aufgrund veränderter Lebensbedingungen (Heirat, Kinder) auch der Absicherungsbedarf ändern. Dies gilt auch für Finanz- und Altersvorsorge Produkte.
Unser Service für Sie: Fordern Sie kostenlos und unverbindlich einen Versicherungs- und Finanzcheck Ihrer bestehenden Versicherungen und Finanzprodukte von einem qualifizierten Versicherungsmakler an und lassen Sie sich eine individuell ausgearbeitete Finanzanalyse vorstellen.
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